vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen allgemein
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteien- tschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an den Vertreter der Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Oktober 2025 ZK2 2025 66 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, gegen
1. B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
2. C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025, ZES 2025 595);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsteller seine Berufung vom 17. Oktober 2025 gegen die Ver- fügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025 mit Schreiben datie- rend vom 22. Oktober 2025 zurückzog (KG-act. 9), weshalb das Verfahren ge- stützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Gesuchsteller gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen hat, nachdem die Gesuchsgegner am 23. Oktober 2025 und damit noch vor Ablauf der Frist zur Berufungsantwort am 30. Oktober 2025 über den Rückzug der Berufung informiert wurden;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteien- tschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an den Vertreter der Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. Oktober 2025 amu